Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)
- Nummer
- 170.1
- Name
- Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)
- Erlassdatum
- 22. November 2021
- Inkrafttreten
- 22. November 2021
- Art
- Beschluss
- Herkunft
- Exekutivgeschäft
- Informationen
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet in §14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.
Zugehörige Objekte
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