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Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)

Nummer
170.1
Name
Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)
Erlassdatum
22. November 2021
Inkrafttreten
22. November 2021
Art
Beschluss
Herkunft
Exekutivgeschäft
Informationen

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet in §14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.

 

Zugehörige Objekte

Name
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